Satzung

Satzung des

Männergesangvereins „Liederkranz 1877“ Langendernbach e.V.

Präambel

Der Männergesangverein „Liederkranz 1877“ Langendernbach e.V. ist ein kulturtreibender Verein mit einem breit gefächerten musikalischen und kulturellen Angebot, das sich an jegliche Altersklassen richtet und verschiedene Stilrichtungen beinhaltet. Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, das kulturelle Leben in Langendernbach und seiner Umgebung zu fördern. Mit seinem Angebot leistet der Verein einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwesen und die Freizeitgestaltung aller Menschen und bereichert das kulturelle Leben der Gemeinde Langendernbach. Die nachfolgende Satzung soll dies sicherstellen. In der Satzung werden Bezeichnungen, Ämter oder Titel aus Vereinfachungsgründen nur in der männlichen Form dargestellt. Es gelten in allen Fällen selbstverständlich die dazu passenden weiblichen Formen ohne besonderen Vermerk.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Männergesangverein „Liederkranz 1877“ Langendernbach. Er ist unter der Nummer 1077 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg/Lahn eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist in 65599 Dornburg-Langendernbach.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und hier die Förderung des klassischen und modernen Chorgesangs. Der Verein fördert die Musikalität aller Mitglieder durch ein vielseitiges und umfassendes Gesangs-und Musikangebot.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch :

  • das Abhalten regelmäßiger Übungsstunden
  • die aktive Teilnahme an Veranstaltungen, Konzerten und Wettbewerben
  • die Durchführung von Veranstaltungen, Konzerten und Wettbewerben
  • die Beteiligung des Vereins am sozialen und kulturellen Leben in Langendernbach und seiner Umgebung.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können aktive, passive Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv an gesanglichen Veranstaltungen und/oder Übungsstunden teilnehmen.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die an den Aktivitäten des Vereins selbst nicht teilnehmen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. Passives Mitglied des Vereins können neben natürlichen auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

(4) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Dienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

(7) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist an keine Frist gebunden.

  • 4 Vereinsausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • den Interessen des Vereins oder seines Bestrebens zuwider handelt, die Geschlossenheit des Vereins beeinträchtigt oder sonst das Ansehen des Vereins schädigt
  • dieser Satzung und der auf ihr ruhenden Beschlüsse nicht Folge leistet

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Die mitgliedschaftlichen rechte ruhen ab Einleitung des Ausschließungsverfahrens. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen Einspruch gegenüber der nächsten Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(3) Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben:

  • Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • Informations-und Auskunftsrechte
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  • das aktive u. passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
  • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein
  • Pünktlich und fristgerecht die festgesetzten Beiträge zu erbringen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 5 Ziff. 1 erwähnten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben. Minderjährige Mitglieder können durch ihre personen- und vermögenssorgeberechtigten Personen (§ 1626, § 1631 BGB) vertreten werden. In diesem Fall sind die Rechte des minderjährigen Mitglieds einheitlich auszuüben.

(3) Aktive Mitglieder haben die Pflicht regelmäßig an den Chorproben oder Übungsstunden teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereins zu vertreten und alles zu tun was einem kulturfördernden Verein nützlich und in der Öffentlichkeit dienlich ist.

  • 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand entscheidet.

(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Über Höhe und Fälligkeit der Gebühren entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von größeren Anschaffungen und Projekten. Über Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Umlage kann nur erhoben werden bis maximal zur Höhe des dreifachen Jahresmitgliedsbeitrages.

(4) Mitgliedsbeiträge werden über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Gläubiger Identifikationsnummer des Vereins im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren lautet DE90MGV00000150445. In begründeten Ausnahmefällen kann der Geschäftsführende Vorstand Ausnahmen von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zulassen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge an den Verein sind fällig und werden eingezogen am 15. Dezember eines laufenden Jahres. Fällt dieser Tag auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar vorhergehenden Bankarbeitstag. Ist der Beitrag zum Zeitpunkt des Einzugs nicht auf dem Konto des Vereins eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Geschäftsführende Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche durch Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

  • 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Geschäftsführenden Vorstand, der durch die gewählten Vorsitzenden gebildet wird, sowie dem Gesamtvorstand des Vereins. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den gewählten Beisitzern.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus fünf gleichberechtigten Vorsitzenden, die Vorstand gemäß §26 BGB sind. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Es gilt das 4-Augen-Prinzip.

(3) Die Vorsitzenden werden in ihrer Arbeit durch mindestens fünf gleichberechtigte Beisitzer unterstützt. Die Beisitzer werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Beisitzern entspricht mindestens der Anzahl der gewählten Vorsitzenden. Durch die Mitgliederversammlung können weitere Beisitzer gewählt werden.

(4) Zur ersten -konstituierenden- Sitzung nach der Neuwahl des Vorstands leitet das an Jahren älteste Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands die Sitzung. Der Gesamtvorstand beschließt in dieser Sitzung einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan, der öffentlich auf der Homepage des Vereins www.mgv-langendernbach.de, bzw. allen Mitgliedern in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben ist.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

(6) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bzw. die gewählten Beisitzer bleiben so lange im Amt, bis neue Funktionsträger von der Mitgliederversammlung gewählt sind. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Geschäftsführenden Vorstands in das Vereinsregister.

(7) Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes bzw. ein Beisitzer in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit des hinzugewählten Vorstandsmitglieds gleicht der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(8) Die Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen ein Mitglied des Vorstandes nach Bedarf einlädt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per e-mail. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(9) Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes enthoben werden, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Gesamtvorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

  • 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung -für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung- ist einzuberufen:

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich sowie durch Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins www.mann-o-mann-chor.de einzuladen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

(5) Fristgerecht gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Diese Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellten Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

(7) Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

(8) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.

(10) Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.

(11) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen (Eltern für Kinder) möglich.

(12) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(13) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten :

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.
  • 10 Kassenprüfung

(1) Die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins obliegt zwei Kassenprüfern. Diese werden aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand gemäß §26 BGB angehören und sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt zweimal wiedergewählt werden.

(2) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal pro Jahr.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Geschäftsführenden Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Geschäftsführenden Vorstand vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und beantragen bei erfolgreicher Prüfung die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

  • 11 Organisation des Vereins in Chöre oder Abteilungen

(1) Der Verein besteht grundsätzlich aus einem Männerchor.

(2) Innerhalb des Vereins können neben dem Männerchor weitere Chöre oder Abteilungen gebildet werden. Über die Bildung oder die Schließung eines Chores oder einer Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Chöre bzw. Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtvereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt.

(4) Die Mitglieder der Chöre bzw. Abteilungen bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Abteilungsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.

  • 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied das Recht auf die Löschung seiner Daten.

(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien im Rahmen der Vereinsarbeit zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern, Namen, Videos und elektronischen Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein gelten machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und elektronischen Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies durch schriftliche Anzeige oder per e-mail gegenüber dem Verein tun.

(6) Sämtliche Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitung durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier im Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein, stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor.

(7) Bei Ausscheiden eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds aus einem Organ des Vereins verpflichtet sich das ausscheidende Organmitglied sämtliche mit der ehrenamtlichen Tätigkeit erlangten Unterlagen, Bücher oder sonstige Dokumente an den Verein zurückzugeben. Dazu zählen auch Dokumentationen und Datenträger bzw. elektronisch gespeicherte Daten. Nach Übergabe der Daten sind verbleibende Kopien oder Daten durch das ausscheidende Organmitglied vollständig zu löschen oder zu vernichten.

8) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(9) Als Mitglied des Hessischen Sängerbundes e.V.(HSB) im Deutschen Chorverband e.V. (DCV) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den HSB/DCV im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Telefax und e-mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse des HSB/DCV.

(10) Der Verein informiert über Print- und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage: www.mann-o-mann-chor.de regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Sängerkreis Limburg e.V. und den Hessischen Sängerbund e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds.

(11) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

  • 13 Auflösung

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 Ziff. 2 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeindevorstand der Gemeinde Dornburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur in Langendernbach zu verwenden hat.

  • 14 Schlussbestimmungen

(1) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Gesamtvorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder Finanzamtes notwendig werden. Der Gesamtvorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

(2) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit tritt die Satzung vom 15.02.2014 außer Kraft.

65599 Dornburg-Langendernbach, 16.03.2019